Satzung des Augspurgia e.V.
?1 Name, Sitz, Gesch?ftsjahr
- Der Verein f?hrt den Namen ?Augspurgia? und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung f?hrt er den Zusatz ?e.V.?. - Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
- Das Gesch?ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
?2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Fo?rderung des karnevalistischen Tanzsports und des traditionellen Brauchtums um den Fasching in Bayern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausu?bung einer vom BLSV anerkannten Sportart (Tanzsport) und die Abhaltung von geordneten und regelma??igen Trainingseinheiten.
- Durchfu?hrung von Faschings- und Tanzveranstaltungen mit Auftritten der Tanzgarden und die Teilnahme an Tanzveranstaltungen.
- Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnu?tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegu?nstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugeho?rigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
- Der Verein ist selbstlos ta?tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins du?rfen nur fu?r die satzungsgema??en Zwecke verwendet werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermo?gen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverha?ltnisma??ig hohe Vergu?tungen begu?nstigt werden.
?3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natu?rliche Person werden.
- U?ber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag das Pra?sidium. Bei Minderja?hrigen ist der Aufnahmeantrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen sowie eine einmalige Aufnahmegebu?hr. Diese darf das 2-fache des Jahresbeitrages nicht u?bersteigen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gu?ltigen Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Pra?sidiums von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Beitragsjahres (31 M?rz) zula?ssig ist und spa?testens 30 Tage vorher erkla?rt werden muss
- durch Tod des Mitglieds mit deren Erlo?schen
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis seitens des Pra?sidiums, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat
- durch Ausschluss bei vereinsscha?digendem Verhalten durch Beschluss des Pra?sidiums. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie?ungsbeschluss kann innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden u?ber den die na?chste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgend Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
?4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Das Pr?sidium
- Die Mitgliederversammlung
?5 Pr?sidium
- Das Pra?sidium (= Vorstand im Sinne des ? 26 BGB) besteht aus vier Mitgliedern, na?mlich dem Pra?sidenten dem Vizepra?sidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftfu?hrer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam in gerichtlichen und au?ergerichtlichen Angelegenheiten. Zur Aufnahme eines Kredites ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Die Wahl des Pra?sidiums fu?r die Dauer von zwei Jahren erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Pra?sidiums ist einzeln zu wa?hlen. Das Pra?sidium bleibt bis zur Neuwahl eines Pra?sidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Pra?sidiums wa?hrend der Amtsperiode aus, so kann sich das Pra?sidium bis zur na?chsten Wahl durch Pra?sidiumsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder erga?nzen.
- Das Pra?sidium ist fu?r alle Angelegenheiten des Vereins zusta?ndig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Im Innenverha?ltnis gilt, Alle Zahlungen sind durch jeweils zwei Pra?sidiumsmitglieder zu autorisieren und vom Schatzmeister durchzufu?hren.
- Das Pra?sidium kann weitere Mitglieder als Beisitzer berufen und ihnen einzelne Aufgaben zuweisen.
?6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch das Pra?sidium einberufen und findet einmal ja?hrlich statt.
- Die Einberufung erfolgt spa?testens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht o?ffentlich. Sie wird von einem Pra?sidiumsmitglied geleitet. U?ber die Beschlu?sse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfu?hrer, den der Versammlungsleiter bestimmt, zu unterzeichnen ist.
- Jede ordnungsgema?? einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Ru?cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfa?hig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausu?bung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollma?chtigt werden. Die Bevollma?chtigung ist fu?r jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Das passive Wahlrecht haben nur vollja?hrige Mitglieder.
- Die Beschlu?sse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gu?ltigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben au?er Betracht. Zur A?nderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gu?ltigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist fu?r die folgenden Angelegenheiten ausschlie?lich zusta?ndig:
- Genehmigung des vom Pra?sidium aufzustellenden Haushaltsplans fu?r das na?chste Gescha?ftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Pra?sidiums, Entlastung des Pra?sidiums
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Pra?sidiums
- Beschlussfassung u?ber die Beitragsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung u?ber A?nderungen der Satzung und u?ber die Auflo?sung des Vereins.
?7 Aufl?sung, Anfall des Vereinsverm?gens
- Die Auflo?sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gu?ltigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflo?sung des Vereins, Entzugs der Rechtsfa?higkeit oder bei Wegfall steuerbegu?nstigter Zwecke fa?llt das Vermo?gen des Vereins an eine Person des o?ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegu?nstigte Ko?rperschaft mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschlie?lich fu?r gemeinnu?tzige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie?t, sind der Pra?sident und einer der Vizepra?sidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fu?r den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelo?st wird oder seine Rechtsfa?higkeit verliert.
Augsburg, den 6. November 2017
Augspurgia e.V.
Die Satzung kann auch als PDF heruntergeladen werden. Satzung Augspurgia.